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Erbschaftsamt

Steuerinventar
Nach einem Todesfall hat das Erbschaftsamt - entsprechend der Anordnung der kantonalen Steuerverwaltung - mit einer oder mehreren Erbinnen oder Erben das gesetzlich vorgeschriebene Steuerinventar aufzunehmen. Dieses hat - gleich wie die Steuererklärung - Aufschluss über die Vermögensgegenstände und Schulden der verstorbenen Person, der überlebenden Ehepartnerin oder des überlebenden Ehepartners sowie allenfalls unter der elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder zu geben.

Sicherungsmassregeln
Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massnahmen zu treffen. Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.

Testamentseröffnung
Verfügungen von Todes wegen (eigenhändiges Testament, öffentliche letztwillige Verfügung, Erbverträge) sind unverzüglich dem Erbschaftsamt zur amtlichen Eröffnung einzureichen. Die bekannten gesetzlichen oder eingesetzten Erbinnen und Erben werden zur Testamentseröffnung eingeladen, sie sind jedoch zur Teilnahme nicht verpflichtet.
Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.

Erbbescheinigung
Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten oder gesetzlichen Erbinnen und Erben - unter der Voraussetzung, dass sie Annahme der Erbschaft erklärt haben - eine formelle Erbbescheinigung ausgestellt.

Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen
Die Einwohner von Oberägeri können Testamente und Erbverträge im Depot der Einwohnerdienste zur Aufbewahrung hinterlegen. So ist beim Todesfall sichergestellt, dass die hinterlegten Schriften an die Erben, bzw. begünstigten Personen zur Eröffnung gelangen. Die einmalige Gebühr beträgt CHF 30.00.

Ausweis für Willensvollstrecker
Sofern die Erblasserin oder der Erblasser eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker bestimmt hat, wird dieser Person ein entsprechender Ausweis ausgestellt, damit sie sich gegenüber Banken, Behörden etc. über ihren Auftrag ausweisen kann.

Teilung des Nachlasses
Die Teilung obliegt grundsätzlich den Erbinnen und Erben, gegebenenfalls der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker.

Öffnungszeiten

Für nähere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder - nach vorheriger Terminvereinbarung - persönlich zur Verfügung: 041 723 80 40

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