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Grundstückgewinnsteuer

Handänderungen die das Privatvermögen betreffen, werden durch die Grundstückgewinnsteuer-Kommission veranlagt. Bei einer Handänderung ist für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer eine Steuererklärung auszufüllen. Anhand dieser nimmt die Grundstückgewinnsteuer-Kommission die Veranlagung vor.
Handänderungen die das Geschäftsvermögen betreffen, unterliegen den ordentlichen Kantons- und Gemeindesteuern.

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