Friedensrichteramt
Jede Einwohnergemeinde betreibt ein Friedensrichteramt. Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsachen. Ihr obliegt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens, sofern dafür nicht eine der besonderen Schlichtungsbehörden (für Arbeitsrecht, bzw. für Miet- und Pachtrecht) sachlich zuständig ist oder auf Grund einer speziellen Gesetzesvorschrift (z. B. Art. 198 f. ZPO) darauf verzichtet werden kann. Werden sich die Parteien nicht einig, kann ihnen die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000 einen Entscheidvorschlag unterbreiten. Kommt es zu keiner Einigung oder wird der Entscheidvorschlag innert 20 Tagen abgelehnt, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag bereits im Schlichtungsgesuch stellt.
Das Schlichtungsgesuch finden Sie hier.
Personen
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