Erbschaftsamt Oberägeri:<br>Testamentseröffnung (Art. 558 ZGB)
Ausser der Schwester, Alice Rüedi, geb. 15. Dezember 1920 sind uns keine weiteren pflichtteilsgeschützten Erben bekannt. Als gesetzliche Erben kommen solche aus dem elterlichen Stamm in Betracht. Den unbekannten gesetzlichen Erben wird im Sinne von Art. 558 ZGB angezeigt, dass die Erblasserin über ihren ganzen Nachlass letztwillig verfügt hat.
Gesetzliche Erben, welche ihre Erbberechtigung nachweisen können, sind berechtigt, beim Erbschaftsamt Oberägeri, Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri, innert Monatsfrist seit dieser Publikation, Einsicht in das Original der eigenhändigen letztwilligen Verfügung zu nehmen und eine Fotokopie der Urkunde zu verlangen. Sofern nach Ablauf dieser Frist gegen die eigenhändige letztwillige Verfügung keine Einsprache erhoben wird, gilt die Urkunde im Sinne von Art. 558 Abs. 2 ZGB als zugestellt und die Erbteilung erfolgt nach dem Willen der Erblasserin.